Informationen zur Maklerprovision

 

 

WER ZAHLT DIE MAKLERPROVISION NACH DEN NEUEN VORGABEN?

Es sind drei verschiedene Provisionsvereinbarungen möglich:

 

 

MÖGLICHKEIT 1: TEILUNG DER PROVISION

 

  • Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag. Dies ist die häufigste Variante und entspricht der Aufgabe des Maklers als Vermittler zwischen zwei Parteien
  • Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision und bezahlen beide die identische Summe
  • In diesem Fall gibt es keine Reihenfolge der Zahlung

 

 

MÖGLICHKEIT 2: KÄUFER BEZAHLT MAXIMAL 50 PROZENT

 

  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag
  • Der Käufer übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Verkäufer vereinbarten Provision
  • In diesem Fall gilt, dass der Käufer erst dann bezahlen muss, wenn der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat (Das neue Gesetz bestimmt, dass der Käufer erst dann zur Zahlung seines Provisionsanteils aufgefordert werden darf, wenn der Verkäufer nachweislich seinen Anteil gezahlt hat)

 

MÖGLICHKEIT 3: VERKÄUFER ÜBERNIMMT DIE PROVISION IN VOLLER HÖHE

 

  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag
  • Der Verkäufer übernimmt die Provision vollständig

 

 

 

In der Regel beträgt die Maklerprovision bei uns je nach Objektgröße 1,95 % bis 3,57 % jeweils für den Käufer und für den Verkäufer *

 

 

 

 

Alle gewerblichen Immobilien, Anlageimmobilien (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser), gemischt genutzte Objekte sowie Baugrundstücke fallen nicht unter die neue Provisionsregelung ab dem 23.12.2020. Hier kann die Maklerprovision zum Beispiel auch weiterhin nur vom Käufer getragen werden, selbst wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

 

 

* Die Maklerprovision ist erst bei erfolgreich vermittelter Immobilie und nach Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen. Der Kaufpreis im Notarvertrag bildet hierbei die Berechnungsgrundlage. Die Höhe der Maklerprovision beim Immobilienverkauf ist frei verhandelbar und orientiert sich an den marktüblichen Regelungen, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.

 

 

 

 

 

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